IV. Steuerentstehung für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Die Steuer entsteht für den innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Entscheidend ist das Datum der Rechnungsausstellung und nicht etwa der tatsächliche Zugang der Rechnung beim Erwerber. Wird keine Rechnung ausgestellt oder aber erheblich verspätet ausgestellt, so entsteht die Steuer mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Für den Zeitpunkt des Erwerbs gelten die Regelungen für den Zeitpunkt der Lieferung entsprechend, d.h., Erwerbs- und Lieferzeitpunkt sind identisch.

Beispiel

A ist Unternehmer in Bielefeld. Er erwarb von dem luxemburgischen Unternehmer L, der kein Kleinunternehmer ist, Waren (nicht in der Anlage 2 aufgeführt) im Wert von 10.000 Euro für sein Unternehmen. Der Kaufvertrag wurde am 03.01. abgeschlossen. Die Waren wurden von L am 10.01. von Luxemburg nach Bielefeld befördert. L stellte am 30.01. eine Rechnung aus, die bei A am 02.02. einging. A bezahlte die Rechnung am 10.02.