Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
1. | In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt. |
2. | In den Fällen des § 18 Abs. 4c UStG (bis 30.06.2021) entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. |
3. | In den Fällen des § 18 Abs. 4e UStG (bis 30.06.2021) entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1b Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. |
4. | In den Fällen des § 18i UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1c Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (ab 01.07.2021). |
5. | In den Fällen des § 18j UStG entsteht die Steuer vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i) UStG mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (ab 01.07.2021). |
6. | In den Fällen des § 18k UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1e Satz 1 UStG, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde (ab 01.07.2021). |
7. | In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG entsteht die Steuer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde (ab 01.07.2021). |
8. | In den Fällen des § 14c UStG entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. |
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