V. Steuerentstehung in sonstigen Fällen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst
1.

In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt.

2.

In den Fällen des § 18 Abs. 4c UStG (bis 30.06.2021) entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

3.

In den Fällen des § 18 Abs. 4e UStG (bis 30.06.2021) entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1b Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

4.

In den Fällen des § 18i UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1c Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (ab 01.07.2021).

5.

In den Fällen des § 18j UStG entsteht die Steuer vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i) UStG mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (ab 01.07.2021).

6.

In den Fällen des § 18k UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1e Satz 1 UStG, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde (ab 01.07.2021).

7.

In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG entsteht die Steuer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde (ab 01.07.2021).

8.

In den Fällen des § 14c UStG entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

9.