III. Einfuhrumsatzsteuer

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Inland belegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn hier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. Die 10-%-Regelung ist zu beachten. Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt. Nicht entscheidend ist, wer Schuldner der EUSt war, wer diese entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat. Dem Besitz der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr steht es gleich, wenn die Lieferung an den Abnehmer nach § 3 Abs. 6 UStG als im Ausland bewirkt gilt. Daher kommt in diesen Fällen als abzugsberechtigter Unternehmer allein der Abnehmer in Betracht.

Beispiel