IV. Erwerbsteuer

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG kann der Unternehmer die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird. Die 10-%-Regelung ist zu beachten.

Die von dem Unternehmer errechnete Erwerbsteuer kann im Regelfall in derselben Höhe als Vorsteuer abgezogen werden. Dadurch tritt keine finanzielle Belastung aufseiten des Unternehmers ein.

Das Vorliegen einer Rechnung ist für den Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer nicht erforderlich. Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug in derselben USt-Voranmeldung oder USt-Jahreserklärung geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern hat, weil das Recht auf Vorsteuerabzug in demselben Zeitpunkt entsteht, in dem die Erwerbsteuer entsteht. Im Ergebnis wird also ein Unternehmer, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, mit der Erwerbsteuer nicht belastet. Lediglich bei Unternehmern, die ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, wird der nicht abziehbare Teil der Erwerbsteuer zum Kostenfaktor.

Beispiel