Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Für Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG gelten gem. § 15 Abs. 4a UStG folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
1. | Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. | |
2. | Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. | |
3. | Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
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