IX. Sonderregelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

1.Fahrzeuglieferer

Für Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG gelten gem. § 15 Abs. 4a UStG folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.

Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.

2.

Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.

3.

Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

Beispiel

A ist Steuerfachangestellter in Dortmund. Er erwarb am 02.01. von dem deutschen Händler H einen fabrikneuen Pkw für 40.000 Euro zuzüglich 7.600 Euro USt = 47.600 Euro. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist ausgestellt worden. Bereits am 04.02. veräußerte A den Pkw für 35.000 Euro an den dänischen Privatmann D in Kopenhagen, der den Pkw am 04.02. bei A abholte und nach Kopenhagen beförderte.