V. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in das Gesetz eingefügt worden. Danach kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen i.S.d. § 13b UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. § 13b UStG ersetzt das weggefallene Abzugsverfahren. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung der Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.

Beispiel

Der in München ansässige Bauunternehmer A hat den Auftrag erhalten, in Darmstadt ein mehrstöckiges Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Türen lässt A von seinem österreichischen Subunternehmer B aus Salzburg ausführen. B schreibt eine ordnungsgemäße Rechnung über 50.000 Euro.