Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in das Gesetz eingefügt worden. Danach kann der Unternehmer die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
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