VI. Vorsteuerabzug des Auslagerers

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in das Gesetz eingefügt worden. Danach kann der Unternehmer die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Beispiel

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. C holt den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ab.