Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist in § 15 UStG der Absatz
Nicht zum Abzug zugelassen wird nach § 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuer auf bestimmte ertragsteuerlich den nichtabziehbaren Betriebsausgaben zuzurechnende Aufwendungen und die Vorsteuer auf Aufwendungen, die die Lebensführung berühren. Der (teilweise) Vorsteuerausschluss gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4 und 7 EStG zählt folgende Aufwendungen auf:
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; |
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Ein Vorsteuerabzug kommt i.H.v. 100 % zur Anwendung; |
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