Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Nach § 15 UStG sind für den Vorsteuerabzug die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Leistungseingangs maßgebend. Durch § 15a UStG wird der Vorsteuerabzug so ausgeglichen, dass er den Verhältnissen entspricht, die sich für den gesamten, im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum ergeben. § 15a UStG ist im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I, 3310) mit Wirkung ab dem 01.01.2005 neu gefasst worden. Änderungen des § 15a Abs. 3 und 4 UStG sind im Rahmen des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl I, 1970) vorgenommen worden. Im Rahmen des
Von § 15a UStG betroffen sind:
Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Anlagevermögen gem. § 15a Abs. 1 UStG), |
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Umlaufvermögen gem. § 15a Abs. 2 UStG), |
Gegenstände, die in ein Wirtschaftsgut nachträglich eingehen und sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (§ 15a Abs. 3 UStG), |
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