I. Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Nach §  15 UStG sind für den Vorsteuerabzug die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Leistungseingangs maßgebend. Durch §  15a UStG wird der Vorsteuerabzug so ausgeglichen, dass er den Verhältnissen entspricht, die sich für den gesamten, im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum ergeben. §  15a UStG ist im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I, 3310) mit Wirkung ab dem 01.01.2005 neu gefasst worden. Änderungen des §  15a Abs.  3 und 4 UStG sind im Rahmen des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl I, 1970) vorgenommen worden. Im Rahmen des JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I, 1768) sind weitere Änderungen in Bezug auf die teilunternehmerisch genutzten Grundstücke vorgenommen worden. Eine Änderung des §  15a Abs.  7 UStG ist im Rahmen des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I, 2294) erfolgt.

Von §  15a UStG betroffen sind:

Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Anlagevermögen gem. §  15a Abs.  1 UStG),

Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Umlaufvermögen gem. §  15a Abs.  2 UStG),

Gegenstände, die in ein Wirtschaftsgut nachträglich eingehen und sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (§  15a Abs.  3 UStG),