Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Je nach Gestaltung des Sachverhalts entscheidet sich, ob und in welchem Voranmeldungszeitraum Vorsteuer und Umsatzsteuer zu korrigieren sind.
Bei Rückabwicklung des einer Lieferung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts liegt
eine Rückgabe vor, wenn die Initiative für die Rückabwicklung vom Abnehmer ausgeht (z.B. bei Wandlung aufgrund von Sachmängeln, Rückgabe wegen Nichtgefallens), |
eine Rücknahme vor, wenn die Initiative für die Rückabwicklung vom Lieferer ausgeht (z.B. bei Zahlungsverzug des Abnehmers). |
Bei Rückgabe bzw. Rücknahme noch im Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Lieferung wird der komplette Vorgang umsatzsteuerlich nicht erfasst.
Bei Rückgabe bzw. Rücknahme in einem späteren Voranmeldungszeitraum als dem der ursprünglichen Lieferung sind der Umsatz- und (evtl. bereits in Anspruch genommene) Vorsteuerbetrag dann entsprechend auf 0 Euro herabzusetzen. Die ursprüngliche Lieferung bleibt bestehen.
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