Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
§ 25c UStG ist eine Sonderregelung für bestimmte Umsätze mit Anlagegold. Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG (vgl. Abschn. 4.4.1 UStAE) und den übrigen Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Erwerben des § 4b UStG. Die Optionsmöglichkeit gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Verzichtsmöglichkeiten auf Steuerbefreiungen des § 9 UStG. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG führt der § 25c Abs. 6 UStG weitere Pflichten auf.
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