Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Goldmünzen

Ein Münzhändler liefert am 13.07.2018 an seinen Kunden eine Goldmünze, deren Feingehalt 920/1.000 aufweist, im Kalenderjahr 1915 geprägt wurde und im Ursprungsland Spanien als gesetzliches Zahlungsmittel galt. Diese Münze wird aktuell zu einem Preis gehandelt, der bei 250 % des Offenmarktwerts ihres Goldgehalts liegt. Sie ist im Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für das Jahr 2018 enthalten, das von der Europäischen Kommission jährlich veröffentlicht wird.

Auch wenn die Münze zum Zeitpunkt der Lieferung am 13.07.2018 die Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt, findet dennoch § 25c UStG Anwendung. Das Verzeichnis der befreiten Goldmünzen gilt für Umsätze mit Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 900/1.000 während des gesamten nachfolgenden Kalenderjahres unabhängig davon, ob die Kriterien des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG noch erfüllt werden.