Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1 -4 UStG entsprechend anzuwenden, wenn der Leistungserbringer das gesamte Entgelt oder Teile davon vor Lieferung oder vor vollständiger Erbringung der sonstigen Leistung erhält. Bei Zahlung vor Leistungserbringung liegt eine Anzahlung vor. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Leistungserbringer dann berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Im Fall der Anzahlung für eine Leistung gegenüber einem anderen Unternehmer oder einer juristischen Person, die kein Unternehmer ist, besteht eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung innerhalb von sechs Monaten (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG).