EU-rechtliche Regelungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Eine grundlegende Aufbewahrungspflicht ist in Art. 244 Richtlinie 2006/112/EG normiert. Danach sind Kopien aller Eingangs- und Ausgangsrechnungen durch den Steuerpflichtigen aufzubewahren. In Art. 246 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG ist festgelegt, dass die Rechnungen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung lesbar sein müssen. Darüber hinaus muss die Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts für diesen Zeitraum nachvollziehbar sein. Der eigentliche Aufbewahrungszeitraum kann gem. Art. 247 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG durch die Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden. Gemäß Art. 248 Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten auch Aufbewahrungspflichten für nichtsteuerpflichtige Personen (Endverbraucher etc.) festlegen. Der nationale Gesetzgeber hat davon in § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Gebrauch gemacht.