Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Der von der Aufbewahrungspflicht betroffene Personenkreis

Grundsätzlich sind von der Aufbewahrungspflicht des § 14b UStG alle Unternehmer i.S.d. § 2 UStG betroffen. Dazu gehören auch die Kleinunternehmer (bis 22.000/50.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr) und die Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen. Mithin sind auch Ärzte, Banken, Versicherungsvertreter, Kreditvermittler, reine Exporteure etc. von der Aufbewahrungspflicht nach § 14b UStG betroffen.

Beispiel 1

Kleinunternehmer K hat sein Arbeitszimmer von Malermeister M streichen lassen. M stellt eine Rechnung über 1.000 Euro einschl. gesondert ausgewiesener USt aus.

Es besteht eine Verpflichtung des K, die Rechnung gem. § 14b UStG zehn Jahre aufzubewahren, da er Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist. Der Umstand, dass K als Kleinunternehmer keine Vorsteuer aus dem Dokument geltend machen kann, ist unerheblich.

Beispiel 2

Arzt A kauft für seine Praxis einen Schreibtisch. Er erhält eine Rechnung über 500 Euro einschl. gesetzl. Mehrwertsteuer. A schreibt dem Patienten P eine Privatliquidationsrechnung über 150 Euro, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.