Praxisfälle

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Unternehmer U aus Borken beschließt, seine komplette Buchführung in den Niederlanden zu lagern. Er wendet sich an Steuerberater S und fragt an, ob eine solche Vorgehensweise zulässig ist.

Grundsätzlich ist U als Unternehmer verpflichtet, seine Buchführungsunterlagen aufzubewahren. Für den zulässigen Ort der Aufbewahrung kommt es zunächst darauf an, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt. U ist als inländischer Unternehmer verpflichtet, seine Buchführung im Inland aufzubewahren. Eine Ausnahme gilt für elektronische Buchführungen (vgl. unter Gestaltungshinweise "Ort der Aufbewahrung bei inländischen Unternehmern"). Bei einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer kann die Buchführung im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahrt werden.