Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Ausfuhrlieferungen sind gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Definition, wann eine Ausfuhrlieferung vorliegt, ergibt sich aus § 6 UStG. Die Befreiungsvorschriften für Ausfuhrlieferungen (Abschn. 6.1 UStAE) unterscheiden danach, wer die Ware ausgeführt hat und wohin die Ware ausgeführt wird. In der Übersicht ergeben sich damit folgende Tatbestandsvoraussetzungen und Besonderheiten (ähnlich in: Hahn/Kortschak, Lehrbuch der Umsatzsteuer):
Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen findet auf unentgeltliche Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG gem. § 6 Abs. 5 UStG keine Anwendung. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Eine Lieferung kann sowohl die Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung i.S.d. § 6 UStG als auch die Merkmale einer anderen Befreiungsvorschrift; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) des § 4 UStG erfüllen.
BeispielDie Lieferung von menschlichem Blut in ein Drittland erfüllt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 und Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 UStG. Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 17 UStG verhindert grundsätzlich den Vorsteuerabzug für Eingangsleistung gem. § 15 Abs. 2 UStG. In diesem Fall geht die weiterreichende Begünstigung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 UStG vor. |
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