EU-rechtliche Regelungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemäß Art. 168 MwStSystRL kann der Unternehmer die Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen abziehen, soweit er diese für besteuerte Umsätze verwendet. Damit verbindet das Europarecht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug unmittelbar mit der Erbringung steuerpflichtiger Umsätze. Der Grundsatz ist daher, dass nur der Unternehmer, der steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt, auch einen Vorsteuerabzug hat. Aus Art. 169 MwStSystRL ergeben sich die steuerfreien Leistungen, bei denen trotzdem der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.