Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemäß § 15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die zur Ausführung der folgenden Umsätze verwendet werden:

Steuerfreie Umsätze,

Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.

Über die Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen, ist sofort eine Entscheidung zu treffen. Sofern eine sofortige Verwendung tatsächlich nicht möglich ist, richtet sich die Frage, ob ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, nach der Verwendungsabsicht des Unternehmers.

Verwendungsabsicht