Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Im Inland gegen Entgelt von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbrachte Personenbeförderungen sind ohne Besonderheiten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Wird diese Personenbeförderungsleistung mit einem im Inland nicht zugelassenen Kraftomnibus erbracht und dabei eine Drittlandsgrenze überschritten, ist eine Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG für jede einzelne Fahrt an der Zolldienststelle durchzuführen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 5 UStG gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 10 UStG. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 15 UStG, vgl. Abschn. 16.2 Abs.
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