Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Erbringen Unternehmer Personenbeförderungsleistungen mit im Inland nicht zugelassenen Omnibussen und überqueren dabei eine Drittlandsgrenze, wird an der Grenze von der Zolldienststelle für jede einzelne Fahrt die sogenannte Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG durchgeführt (vgl. hierzu auch das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, BMF v. 31.08.2020 - III C 3 - S 7327/19/10001 :001, BStBl I, 929).