Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Erbringen Unternehmer Personenbeförderungsleistungen mit im Inland nicht zugelassenen Omnibussen und überqueren dabei eine Drittlandsgrenze, wird an der Grenze von der Zolldienststelle für jede einzelne Fahrt die sogenannte Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG durchgeführt (vgl. hierzu auch das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, BMF v. 31.08.2020 - III C 3 - S 7327/19/10001 :001, BStBl I, 929).