Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

§ 15a UStG setzt eine Veränderung der Verhältnisse an einem Leistungsbezug voraus, der ursprünglich zu einem Vorsteuerabzug in einer bestimmten Höhe berechtigt hat. Der Gesetzgeber hat in § 15a Abs. 6a, 7, 8, 10 UStG definiert, wann über den allgemeinen Fall hinaus eine Änderung der Verhältnisse gegeben ist.

Weiterhin muss die Änderung in der Verwendung an einem tauglichen Berichtigungsobjekt geschehen. Ist kein taugliches Berichtigungsobjekt gegeben, scheidet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ohnehin aus. Die Vorschrift ist durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren immer weiter ausgeweitet worden, so dass grundsätzlich fast alle Leistungsbezüge für ein Unternehmen Gegenstand einer Berichtigung nach § 15a UStG sein können.

Änderungen der Verhältnisse

Grundsätzlich setzt die Korrektur der Vorsteuer eine Änderung der Verhältnisse voraus, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren.

Nutzungsänderungen

Eine Änderung der Verhältnisse tritt dann ein, wenn sich die Verwendung eines Leistungsbezugs für das Unternehmen ändert. Verwendung ist dabei die tatsächliche Nutzung eines Berichtigungsobjekts zur Ausführung von Umsätzen. Eine Änderung der Verhältnisse ist mithin dann gegeben, wenn sich die Nutzung eines Leistungsbezugs ändert.

Beispiel