Praxisfälle

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gegenstände, die sowohl für steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze genutzt werden

Zahnarzt Dr. Z betreibt neben seiner zahnärztlichen Praxis auch ein zahntechnisches Labor. Er schafft einen Porsche 911 Targa an. Der Kaufpreis beträgt 119.000 Euro inkl. Umsatzsteuer. Dr. Z nutzt das Fahrzeug in den beiden Jahren nach der Anschaffung zu 70 % für die Tätigkeit als Zahnarzt. Zu 30 % wird das Fahrzeug für das zahntechnische Labor genutzt. Das Fahrzeug ist Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht, da es ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Da 70 % der Nutzung auf gem. § 15 Abs. 2 UStG vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze (Tätigkeit als Zahnarzt ist gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG steuerfrei) entfällt, können nur 30 % der Vorsteuer abgezogen werden. Im Ergebnis können somit nur 5.700 Euro Vorsteuern geltend gemacht werden.

Genau zu Beginn des dritten Jahres nach der Anschaffung beschließt Dr. Z, das Fahrzeug zu einem Preis von 70.000 Euro zu veräußern. Da es sich um einen Gegenstand des Unternehmensvermögens handelt, ist die Veräußerung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Lieferung steuerbar. In Ermangelung einer Steuerbefreiung ist aus dem Verkaufspreis die Umsatzsteuer i.H.v. 11.176,47 Euro herauszurechnen. Der Verkauf ist daher in voller Höhe steuerpflichtig, obwohl der Vorsteuerabzug nur i.H.v. 30 % (5.700 Euro) zulässig war.