Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Leistungsverkaufskommission

Investor O hat eine Ferienwohnung erworben. Diese liegt an der Ostsee im Inland. Mit dem Vermarkter M hat O einen Vertrag geschlossen. Danach hat M die Wohnung im eigenen Namen zu vermieten und O 80 % der Mieterlöse zu überlassen.

Da M in die Erbringung der sonstigen Leistung (Vermietung) eingeschaltet wird, wobei er im eigenen Namen und auf fremde Rechnung handelt, gilt die Leistung im Rahmen einer Leistungsverkaufskommission als von Investor O an den Vermarkter M und von M an die Mieter erbracht.

Da nunmehr eine sonstige Leistung bzgl. ihres Leistungsinhalts zweimal umsatzsteuerlich zu beurteilen ist (einmal als Leistung an den eingeschalteten Unternehmer und einmal als Leistung durch den eingeschalteten Unternehmer), vermutet man leicht identische umsatzsteuerliche Folgen. Da gleichzeitig aber z.B. die persönlichen Merkmale der beteiligten Unternehmer (wie z.B. eine vorliegende Kleinunternehmerschaft oder die Ansässigkeit in einem anderen Staat) zu berücksichtigen sind, können mitunter völlig verschiedene Rechtsfolgen eintreten. Hinsichtlich des Leistungszeitpunkts ergeben sich jedoch keine Abweichungen.

Hinweis