Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Unternehmer S aus Zürich liefert an Unternehmer D aus Deutschland für dessen Unternehmen in Münster Waren im Wert von 10.000 Euro.
Behandlung im Ursprungsland | Behandlung im Bestimmungsland Deutschland | |
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Schweiz | Verfahren an der Grenzzollstelle | Zuständiges Finanzamt |
Steuerbare Lieferung; | Erhebung von Zöllen | |
Steuerfrei in analoger Anwendung § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG (Ausfuhrlieferung) | Besteuerung der Einfuhr mit deutscher Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG | D kann die EUSt als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) |
Da ausländische Waren dadurch mit der gleichen Steuer belastet werden wie Inlandswaren, ist die Umsatzsteuer somit wettbewerbsneutral.
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