Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Gemäß Art. 250 -261 MwStSystRL legen die Mitgliedstaaten den Zeitraum der Erklärungspflicht selbst fest. Dieser Zeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf ein, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Andere Zeiträume können die Mitgliedstaaten nur dann festlegen, sofern diese nicht ein Jahr überschreiten. Eine Abgabefrist sieht weder die MwStSystRL noch sah sie die 6. EG-Richtlinie vor. Über Regelungen, wie z.B. die Koppelung der Dauerfristverlängerung an eine Sondervorauszahlung, kann daher jeder Mitgliedstaat in eigener Zuständigkeit entscheiden.
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