Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung gilt die Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. § 46 UStDV als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 18 Abs. 1 -2a UStG.
Die Fälligkeit der Vorauszahlung gilt gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. § 46 UStDV als lex specialis gegenüber der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG. Mit Gewährung einer Dauerfristverlängerung geht für sogenannte Monatszahler gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. § 47 UStDV die Verpflichtung einher, bis zum 10.02. eines jeden Jahres die Sondervorauszahlung selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Eine Dauerfristverlängerung kommt für folgende Personen in Betracht:
Unternehmer, die monatlich Voranmeldungen abgeben müssen (sog. Monatszahler) |
Unternehmer, die vierteljährlich Voranmeldungen abgeben müssen (sog. Quartalszahler) |
Neugründer (vgl. Abschn. 18.7 Abs. 4 UStAE) |
juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 4a UStG (Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, auch wenn nur ausschließlich innergemeinschaftliche Erwerbe; L: Innergemeinschaftlicher Erwerb> gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG getätigt werden, die Steuer als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 UStG geschuldet wird oder Lieferungen im Rahmen gem. § Abs. vorliegen |
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