Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Der Unternehmer muss seine Voranmeldung grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums gem. § 18 Abs. 1 UStG übermitteln. Er kann gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46 - 48 UStDV beim Finanzamt beantragen, dass sich die Frist zur Abgabe von Voranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen um einen Monat verlängert. Ist der Unternehmer Monatszahler, kann nur dann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, wenn er jährlich eine Sondervorauszahlung selbst berechnet, anmeldet und entrichtet. Daneben muss der Unternehmer nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG noch eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abgeben.