Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
§ 25a UStG ist eine Sonderregelung für Lieferungen von beweglichen, körperlichen Gegenständen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 10 UStG. Die Anwendung des Regelsteuersatzes gilt als lex specialis gegenüber den Regelungen des § 12 UStG. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG führt der § 25a Abs. 6 UStG weitere Pflichten auf.
Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt nicht zwingend zur Versagung der Differenzbesteuerung. Im Lichte der Rechtsprechung sind die Einkaufspreise ggf. mit deutlichem Sicherheitsabschlag zuungunsten des Wiederverkäufers zu schätzen (vgl. BFH, Urt. v. 12.05.2022 - V R 19/20).
Regelmäßig handelt es sich um Gebrauchtgegenstände, da sie zumindest einmal bereits Liefergegenstand waren. Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL verwendet zudem den Terminus "Gebrauchtgegenstände" als bewegliche, körperliche Gegenstände. Dies schließt allerdings nicht aus, dass es sich um fabrikneue Gegenstände handeln kann. Unter die Regelung der Differenzbesteuerung können auch lebende Tiere fallen. Die Sonderregelung des § 25a UStG umfasst somit grundsätzlich alle Arten von beweglichen, körperlichen Gegenständen.
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