Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Rechtliche Grundlagen:
§ 25a UStG, Abschn. 25a.1 UStAE
Problemkreise:
Die Vorschrift des § 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung solcher Unternehmer, die als Wiederverkäufer bewegliche, körperliche Gegenstände liefern.
Siehe auch:
Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG
Wechsel der Steuerschuldnerschaft