Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Sinn und Zweck der Differenzbesteuerung

Der Unternehmer A aus Warendorf erwirbt von dem Privatmann Herrn Müller eine drei Jahre alte A-Klasse für 8.000 Euro. Nach acht Wochen veräußert A den Wagen an die private Abnehmerin Frau Lehmann für 11.900 Euro. Frau Lehmann hatte zuvor über die Lokalzeitung und über Internetplattformen Vergleichsangebote eingeholt und dabei auch Angebote von privaten Anbietern verglichen. Ohne die Regelung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG würde die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an Frau Lehmann gem. § 10 Abs. 1 UStG 10.000 Euro betragen. Umsatzsteuer würde i.H.v. 1.900 Euro entstehen. Aufgrund der Sonderregelung des § 25a UStG ist als Bemessungsgrundlage der Unterschiedsbetrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt, abzgl. Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 3.277,31 Euro, die Umsatzsteuer 622,69 Euro. Gegenüber einem privaten Anbieter einer vergleichbaren A-Klasse hat der Händler A statt einem Preisnachteil von 1.900 Euro nur einen Preisnachteil von 622,69 Euro.

Bestandteile mit Vorsteuerabzug

Beispiel