EU-rechtliche Regelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Die Bestimmungen über Dreiecksgeschäfte sind in den Art. 141 und 197 MwStSystRL enthalten. Ausdrückliche Regelungen über die Behandlung von allgemeinen Reihengeschäften sind in Art. 36a MwStSystRL enthalten, der mit Wirkung ab dem 01.01.2020 eingeführt wurde. Mit dieser Regelung erfolgte erstmalig eine Definition des Reihengeschäfts. Zudem wird bestimmt, dass die Bewegung nur der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuschreiben ist, es sei denn, dieser teilt seinem Lieferer seine USt-IdNr. aus dem Abgangsstaat der Bewegung mit. Die Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht sowie die Auswirkungen auf das Dreiecksgeschäft erfolgte zum 01.01.2020 durch die neu geschaffene Vorschrift § 3 Abs. 6a UStG.