Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Deponiegebühren

Deponiegebühren können je nach den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung bei dem die Abfälle anliefernden Unternehmer entweder einen durchlaufenden Posten oder Entgeltsbestandteil darstellen (BFH, Urt. v. 11.02.1999 - V R 46/98 sowie BMF-Schreiben v. 11.02.2000, BStBl I, 360). Für die Behandlung als durchlaufender Posten muss in der jeweiligen Abfallsatzung der einzelne (den Abfall verursachende) Kunde als Gebührenschuldner bestimmt sein. Des Weiteren muss sich bei Anlieferung des Abfalls bei der Deponie durch den damit beauftragten Unternehmer der jeweilige deponierungsberechtigte Abfallverursacher feststellen lassen. Dies kann sich beispielsweise durch von der Deponie ausgestellte und an die berechtigten Abfallerzeuger ausgegebene Deponierungsaufträge oder durch die vom beauftragten Unternehmer vorgelegten Anlieferungsnachweise ergeben. Der zu deponierende Abfall muss für die Behandlung der Deponiegebühren als durchlaufender Posten beim Abfall anliefernden Unternehmer dem jeweils deponieberechtigten Abfallerzeuger genau zugerechnet werden können. Bei derartiger Sachverhaltsgestaltung werden die Deponiegebühren aus dem Entgelt für die sonstige Leistung des die Abfälle anliefernden Unternehmers gegenüber dem Abfallverursacher ausgeschieden und nicht mit Umsatzsteuer belastet.

Praxistipp