Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Rechtsanwalt R vertritt seinen Mandanten M in dessen Scheidungsprozess und stellt ihm dafür neben den eigenen Gebühren (berechnet nach der Gebührenordnung) auch die Gerichtskosten in Rechnung. Diese leitet R an das Gericht weiter.
R erbringt mit der anwaltlichen Vertretung in dem Scheidungsprozess an M eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Die Gerichtsgebühren gehören nicht zum Entgelt für diese Leistung, da nach der Gerichtskostenordnung der Kläger (M) Schuldner der Gerichtskosten ist. Die Vereinnahmung dieses Betrags von M durch R und die Weiterleitung von R an das Gericht wirkt sich nicht auf das Entgelt für die Rechtsanwaltsleistung des R aus.
Der Winzer W liefert dem Restaurantbetreiber R im Jahr 2022 120 Kisten Sekt (sechs Flaschen pro Kiste) aus eigener Kelterung und stellt folgende Rechnung aus:
120 Kisten Sekt à 90 Euro | 10.800,00 Euro |
zzgl. Schaumweinsteuer 1,02 Euro à Flasche (1,02 Euro x 720 Fl.) | 734,40 Euro |
zzgl. Transportkosten | 350,00 Euro |
Entgelt | 11.884,40 Euro |
zzgl. 19 % USt | 2.258,03 Euro |
Bruttobetrag | 14.142,43 Euro |
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