Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum umsatzsteuerbaren Entgelt. Ist eines dieser beiden Merkmale nicht erfüllt, handelt es sich i.d.R. um umsatzsteuerbares Entgelt. Der Unternehmer selbst darf als "Mittelsperson" aus eigenem Recht keinerlei Anspruch auf diese Beträge haben. Lediglich zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger dürfen unmittelbare Rechtsbeziehungen hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Inhalts und Umfangs bestehen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren. Ausnahmen gibt es bei der Erhebung von Abgaben, Auslagen und Gebühren (siehe unter Praxisfall "Gerichtskosten"). Entscheidend hierbei sind die abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Die zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung darf sich bei der Qualifizierung als durchlaufender Posten nicht auf den leistenden Unternehmer als Mittelsperson beziehen. Der durchlaufende Posten darf dem Unternehmer weder rechtlich noch wirtschaftlich zugerechnet werden.

Die monatlichen Einnahmen eines Versicherungsmaklers, mit denen abgetretene Versicherungen bedient werden müssen, sind laut Urteil des BFH vom 03.08.2017 - V R 19/16 nicht als durchlaufender Posten anzusehen und fallen auch nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG.

Mietnebenkosten sind regelmäßig keine durchlaufenden Posten, sondern Entgelt für den Vermieter i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG, es sei denn, der Mieter ist selbst unmittelbarer Kostenschuldner.

Soweit bei Spielgemeinschaften neben den Spieleinsätzen auch sogenannte Servicegebühren in einem Betrag durch den Anbieter und Betreiber der Spielgemeinschaft eingezogen werden, handelt es sich bei den Spieleinsätzen nicht um einen durchlaufenden Posten. Der BFH hat in seinem Urteil vom 04.05.2011 - XI R 4/09 bei dieser Fallgestaltung eine einheitliche regelzubesteuernde Leistung angenommen. Der leistende Unternehmer wird durch seine Serviceleistungen nebst vermittelter Lottospielteilnahme als Betreiber der Spielgemeinschaft tätig. Er tritt nicht nur ausschließlich als vermittelnde Person - wie beispielsweise eine reine Zahlstelle - auf, sondern legt neben der vermittelten Spielteilnahme die Inanspruchnahme der Serviceleistungen verpflichtend fest.

Praxistipp

Die vom leistenden Unternehmer geschuldeten Steuern und Abgaben stellen keinen durchlaufenden Posten dar, auch wenn sie offen auf den Leistungsempfänger abgewälzt werden.