Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Gesondert geführter Betrieb

§ 24 Abs. 3 UStG bestimmt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln ist, wenn der Unternehmer neben den in § 24 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze ausführt. Es handelt sich z.B. um Fälle, in denen ein Land- und Forstwirt neben den Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft noch Umsätze aus dem Betrieb einer Metzgerei, einer Gastwirtschaft, einem Fuhrgeschäft hat oder Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks ist, das er an andere Unternehmer vermietet hat. Hat ein Unternehmer neben einem Betrieb der Landwirtschaft noch einen anderen Betrieb, so findet nach § 24 Abs. 3 UStG die Vorschrift der Durchschnittsbesteuerung nur für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Anwendung. Der Unternehmer unterliegt also mit den Umsätzen aus dem anderen Betrieb den allgemeinen Bestimmungen des UStG.

Folge:Es liegen zwei unterschiedliche Besteuerungsformen (§ 24 UStG einerseits/Regelbesteuerung andererseits) nebeneinander vor.