Kurzübersicht

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Rechtliche Grundlagen:

§§ 23 (zum 01.01.2023 aufgehoben), 23a, 24 UStG, §§ 69, 70 (zum 01.01.2023 aufgehoben), 71 UStDV, Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV (zum 01.01.2023 aufgehoben), Abschn. 24.1-24.8 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 27.10.2010 - IV D 2 - S 7410/07/10016 mit Neufassung Abschn. 24.9 UStAE

Problemkreise:

Neben der Regelbesteuerung von steuerpflichtigen Umsätzen bestehen besondere Besteuerungsformen, bei deren Anwendung dem Unternehmer Erleichterungen durch den Ansatz von Durchschnittssätzen gewährt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind bei jeder Vorschrift verschieden und müssen während der Inanspruchnahme durch den Unternehmer laufend geprüft werden, um die steuerlichen Konsequenzen bei nicht mehr bestehender Anwendbarkeit frühzeitig zu erkennen. Besonders bei der Durchschnittssatzbesteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben fallen etliche Umsätze nicht mehr unter diese Sonderregelung, sondern werden der Regelbesteuerung unterworfen. Für Umsätze im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden, ist zudem eine Umsatzgrenze i.H.v. 600.000 Euro zu beachten. Ebenso erfolgte die erste Anpassung des allgemeinen Durchschnittssatzes von bisherigen 10,7 % auf 9,5 % zum 01.01.2022 (seit 01.01.2023: 9,0 %). Durch das Wachstumschancengesetz ist derzeit eine Absenkung auf 8,4 % nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG geplant.

Siehe auch:

Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG

Entgelt

Ermäßigter Steuersatz

Option

Rechnung

Regelsteuersatz

Steuerentstehung

Unrichtiger Steuerausweis

Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG

Wechsel der Steuerschuldnerschaft