Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
Problemkreise:
Eine steuerbare Einfuhr liegt nicht schon dann vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht wird. Dieser Vorgang erfüllt nur dann umsatzsteuerlich den Tatbestand einer steuerbaren Einfuhr gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn neben dem Gelangen des Gegenstands aus dem Drittland in das Inland dieser Vorgang auch der Besteuerung unterliegt, also Einfuhrumsatzsteuer auslöst. Soweit die Ware zwar körperlich vom Drittland in das Inland gelangt, sich aber hier in einem sogenannten Nichterhebungsverfahren befindet, ist die Ware zwar körperlich vom Drittland in das Inland verbracht worden, sie löst aber noch keine Einfuhrumsatzsteuerschuld aus.
Erst mit der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr wird der Tatbestand der umsatzsteuerrechtlichen Einfuhr verwirklicht.
Siehe auch:
Grenzüberschreitende Güterbeförderung