Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Der Brasilianer B versendet Bananen mit dem Schiff von Brasilien nach Hamburg. Dort lässt er die Ware auf einen Lkw verladen und ohne Abfertigung zum freien Verkehr zum Gemüsegroßmarkt in Essen transportieren. B verkauft die noch unterwegs befindliche Ware an Abnehmer A, der sie nach dem Eintreffen in Essen entgegennimmt und zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt. A erhält die zollamtlichen Dokumente über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer. In der Rechnung des B ist keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Die Bananen werden für den Abnehmer A eingeführt. A ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.
Die Lieferung des B ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. B braucht sich in Deutschland nicht für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.
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