Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
EU-rechtlich ist festgelegt, dass gem. Art. 220 Richtlinie 2006/112/EG eine Rechnung zu erstellen ist. Der Steuerpflichtige trägt danach die Verantwortung dafür, dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter eine Rechnung ausstellt. Es ergibt sich daher aus dem EU-Recht eine unmittelbare Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen.
Die Verpflichtung gilt für die folgenden Fälle:
Der Steuerpflichtige liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an einem anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person. |
Der Steuerpflichtige liefert neue Fahrzeuge. |
Der Steuerpflichtige tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung. |
Der Steuerpflichtige erhält Anzahlungen vor Erbringung der Leistung. |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|