Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO

Wird eine Endrechnung falsch ausgestellt, kann diese berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt in dem Zeitpunkt, in dem die korrekte Rechnung ausgestellt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt schuldet der Unternehmer die Steuer aus der falschen Endrechnung gem. § 14c Abs. 1 UStG. Diese Steuerschuld entsteht mit der Ausstellung der Rechnung und ist grundsätzlich auch in der Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden. In der Regel wird jedoch diese Anmeldung unterblieben sein, so dass die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG auch nicht abgeführt wurde. Nach den allgemeinen Vorschriften über die Verzinsung von Steuerforderungen nach § 233a AO ist die Zinsfestsetzung damit zulässig und durch das Finanzamt zu veranlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fehler erst im Kalenderjahr nach der Ausstellung der falschen Rechnung oder noch später entdeckt und berichtigt wird.