Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Bei zuvor erteilten Anzahlungs- oder Vorausrechnungen ist eine Endrechnung zu erteilen, in der die in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wieder abgesetzt wird. Werden die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nicht wieder abgesetzt, sondern die Steuer nur gesondert in der Endrechnung ausgewiesen, schuldet der Aussteller der Rechnung den gesondert ausgewiesenen Betrag in voller Höhe (§ 14c Abs. 1 UStG).
Unternehmer U verpflichtet sich vertraglich, für Unternehmer A (kein Bauunternehmer) eine Lagerhalle auf dessen Firmengrundstück zu bauen. Es wird eine Anzahlung von 100.000 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Endpreis von 1.190.000 Euro vereinbart. U erteilt A eine Anzahlungsrechnung i.H.v. 119.000 Euro. 19.000 Euro Umsatzsteuer werden gesondert ausgewiesen.
Die durch U erstellte Endrechnung sieht wie folgt aus:
Erstellung einer Lagerhalle: | 1.000.000 Euro |
zzgl. MwSt | 190.000 Euro |
Summe | 1.190.000 Euro |
abzgl. bereits gezahlter | 119.000 Euro |
verbleiben | 1.071.000 Euro |
Im Übrigen sind die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung eingehalten.
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