Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Für Leistungen gegenüber Unternehmern sind zwingend Rechnungen zu erteilen. Häufig werden aber auch An- oder Vorauszahlungen durch den Leistungsempfänger geleistet, über die bereits entsprechende Rechnungen ausgestellt wurden. Die Umsatzsteuer wurde in einer solchen Rechnung ebenfalls gesondert ausgewiesen. Eine Endrechnung ist daher nicht nur zu erteilen, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nachzukommen, sondern auch, um eine endgültige Abrechnung gegenüber dem Vertragspartner vorzunehmen.