Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Das Entgelt kann anstatt in einer Geldzahlung auch in einer Lieferung oder sonstigen Leistung mit oder ohne Zuzahlung (= Baraufgabe) bestehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des jeweils anderen Umsatzes abzüglich Umsatzsteuer zugrunde zu legen (§§ 1 und 9 BewG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der gemeine Wert wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des jeweiligen Wirtschaftsguts zu erzielenden Preis bestimmt. Ist der Wert der Gegenleistung nicht eindeutig feststellbar, kann in Einzelfällen eine Schätzung der Gegenleistung vorgenommen werden (BFH, Urt. v. 10.06.1999 - V R 87/98 "Überlassung eines Pkw durch eine Gesellschaft an einen Gesellschafter zur Privatnutzung neben einer Barvergütung für die Arbeitsleistung").
a) | Ohne Baraufgabe
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BeispielOptiker O tauscht 2024 aus seinem aktuellen Sortiment eine Sonnenbrille (gemeiner Wert 790 Euro) beim Möbelhändler M gegen ein neues Sofa (gemeiner Wert 821 Euro). Lösung: Beide Lieferungen sind steuerbar und mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig. Lieferung der Sonnenbrille von O an M:
O hat für diesen Tausch 131 Euro Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. |
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