Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Mehrzweckgutscheine

Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die Besteuerung als umsatzsteuerliche Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins, § 3 Abs. 15 Satz 2 UStG. Hierbei bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Bemessungsgrundlage als den Betrag, den der Käufer des Gutscheins für den Gutschein aufgewendet hat. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweckgutscheins jedoch keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG der Geldwert maßgeblich, der auf dem Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben ist.

Glückspiel

Die beim Betrieb von Glücksspielgeräten - sowohl mit als auch ohne Gewinnmöglichkeit - entstehende Vergnügungssteuer darf nicht aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herausgerechnet werden (BFH, Urt. v. 22.04.2010 - V R 26/08).

Auch der beim Automatenglücksspiel mit Gewinnmöglichkeit automatisch einbehaltene Tronc, der als Trinkgeldbetrag nach Maßgabe der Tarif- und Arbeitsverträge an die Beschäftigten ausgeschüttet wird, gehört zum Entgelt und wird mangels Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG ebenfalls dem Regelsteuersatz unterworfen (BFH, Urt. v. 01.09.2010 - V R 32/09).

Schadenersatz/abgekürzter Zahlungsweg