Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Grundsatz

Die Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung ist i.d.R. auch von der Existenz des vom Leistungsempfänger aufgebrachten Entgelts abhängig. Leistung und Gegenleistung (= Entgelt) müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen, die Leistung muss sich erkennbar auf den Erhalt der Gegenleistung richten. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzgl. der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten USt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

In dem Entgelt ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, bei steuerpflichtigen Umsätzen ist das Entgelt somit immer ein Nettobetrag. Eventuell enthaltene durchlaufende Posten sind vom Entgelt abzuziehen. Das Entgelt kann durch Zahlungsabzüge - z.B. Skonti/Rabatte - gemindert und durch nachträglich vereinbarte Preisaufschläge erhöht werden.

Alles, was den Wert der Gegenleistung bildet

zzgl. alle Aufwendungen eines Dritten an den Leistenden

abzgl. durchlaufende Posten

= Bruttoentgelt

abzgl. Umsatzsteuer

= Nettoentgelt/Bemessungsgrundlage

Die Angemessenheit des Entgelts ist für die Umsatzbesteuerung grundsätzlich unmaßgeblich (siehe auch unten unter "Sonderregelungen"). Das Entgelt kann auch in der Übernahme von Schulden bestehen. Der Nennwert der übernommenen Schuld entspricht dem Bruttoentgelt. Die tatsächliche Bezeichnung des Entgelts - als Honorar, Gebühr, Auslagen, Nebenkosten etc. - ist unbeachtlich, beispielsweise ist auch Aufwendungsersatz an einen Geschäftsbesorger gem. §§ 669, 670 BGB umsatzsteuerlich als Entgelt zu erfassen. Alle Aufwendungen des leistenden Unternehmers, die dem Leistungsempfänger weiterberechnet werden, gehören auch zum Entgelt, z.B. Kosten für Transport und Versicherung (Ausnahme: unfreie Versendung gem. § 40 UStDV), Telefon- und Portokosten oder auch die Maut. Hierzu gehören auch die vom leistenden Unternehmer geschuldeten Steuern und Abgaben - mit Ausnahme der Umsatzsteuer -, die auf den Leistungsempfänger abgewälzt werden.

Weitere Entgeltsbestandteile können sein:

tarifliche Trinkgelder im Transport- und Gaststättengewerbe (auch bei direktem Verbleib beim Arbeitnehmer als Teil der Entlohnung),

freiwillige Zahlungen direkt an den Unternehmer (z.B. Trinkgelder für den selbständigen Taxifahrer),

Nachnahmebetrag inkl. Zahlkarten- und Überweisungsgebühr bei Nachnahme per Post oder anderer Versender,

Umbuchungsgebühren (BFH, Urt. v. 16.03.2000 - V R 16/99).

Die vom Erwerber geschuldeten oder gezahlten Verbrauchsteuern (z.B. Tabaksteuer, Energiesteuer) werden beim innergemeinschaftlichen Erwerb zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Die beim Betrieb von Glücksspielgeräten - sowohl mit als auch ohne Gewinnmöglichkeit - entstehende Vergnügungssteuer darf nicht aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herausgerechnet werden (BFH, Urt. v. 22.04.2010 - V R 26/08).

Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtkaufpreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Bietet der Unternehmer die Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen; eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes ist ebenfalls zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und somit nicht zulässig (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist eine Pflichtangabe der Rechnungslegung.

Berechnung

Die Herausrechnung der Umsatzsteuer aus dem Bruttoentgelt mit dem zutreffenden Steuersatz ergibt die Bemessungsgrundlage. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Folgende Formeln können hierbei angewendet werden:

Bruttobetrag x 100

= Entgelt

100 + Steuersatz

Bruttobetrag x Steuersatz

= Umsatzsteuer

100 + Steuersatz

Beispiel

Das Bruttoentgelt beträgt 7.140 Euro. Der steuerbare Umsatz wurde 2015 ausgeführt und ist mit dem Regelsteuersatz voll umsatzsteuerpflichtig.

Lösung:

Bruttobetrag x 100

= Entgelt

100 + Steuersatz

7.140 Euro x 100

= 6.000 Euro

100 + 19

Bruttobetrag x Steuersatz

= Umsatzsteuer

100 + Steuersatz

7.140 Euro x 19

= 1.140 Euro

100 + 19

Sonderregelungen

Das Entgelt muss nicht zwangsläufig dem objektiven Wert der vom Unternehmer erbrachten Leistung entsprechen. Ausnahmen gelten für unentgeltliche oder verbilligte Leistungen von Vereinigungen an ihre Mitglieder, von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen und von Unternehmern an ihr Personal.

Beispiel

Mietet ein Arbeitgeber in einem öffentlichen Parkhaus Parkplätze an und stellt diese seinen Arbeitnehmern gegen einen geringeren als den selbst gezahlten Betrag zur Verfügung, so findet zwischen beiden Parteien ein steuerbarer Leistungsaustausch statt. Die Vorteilsgewährung durch den Arbeitgeber führt zu einem Verbrauch beim Arbeitnehmer durch den Nutzungsvorteil an einem im Parkhaus verfügbaren Parkplatz. Als umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sind die seitens des jeweiligen Arbeitnehmers entrichteten Beträge - die unter den vom Unternehmer an das Parkhaus zu leistenden Zahlungen liegen - zugrunde zu legen. Die Mindestbemessungsgrundlage kommt hier nicht zur Anwendung, da die Überlassung der Parkplätze nicht "aufgrund des Dienstverhältnisses" erfolgt (also nicht den privaten Bedarf des Arbeitnehmers abdeckt), sondern zu überwiegend unternehmerischen Zwecken erbracht wird (BFH, Urt. v. 14.01.2016 - V R 63/14).

Für die gleichgestellten Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1a und Abs. 1b UStG sowie für die gleichgestellten sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG gelten Sonderregelungen. Diese sind in § 10 Abs. 4 UStG aufgeführt.