Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Erwerberkreis

Der Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland. Von diesem Grundsatz ist daher jeder mögliche Erwerber betroffen. Das UStG unterscheidet nach der Rechtsgrundlage § 1a bzw. § 1b UStG wie folgt:

§ 1b UStG

Erwerb durch:

§ 1a UStG

Erwerb durch:

Privatperson

Unternehmer für das Unternehmen

(z.B. auch Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte)

Unternehmer, der nicht für sein Unternehmen erwirbt

juristische Person, die nicht Unternehmer ist

nicht unternehmerische Personenvereinigung (Personengesellschaft)

juristische Person für ihren nichtunternehmerischen Bereich (z.B. Verein für seinen ideellen Bereich; juristische Person des öffentlichen Rechts für seinen hoheitlichen Bereich)

Fahrzeugeinzelbesteuerung:

§ 16 Abs. 5a und 18 Abs. 5a UStG

normales Voranmeldungsverfahren:

§ 18 Abs. 1 -4a UStG

Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer für ihr Unternehmen

Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer für das Unternehmen oder durch juristische Personen unterliegt bereits gem. § 1a Abs. 1 UStG der Erwerbsbesteuerung. Auch Kleinunternehmerund andere Schwellenerwerberunterliegen gem. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 5 Satz 1 UStG der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG und müssen ihre umsatzsteuerlichen Pflichten in dem "normalen" Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren erfüllen.

Anwendungsbereich des § 1b UStG