Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Der Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland. Von diesem Grundsatz ist daher jeder mögliche Erwerber betroffen. Das UStG unterscheidet nach der Rechtsgrundlage § 1a bzw. § 1b UStG wie folgt:
Erwerb durch: | Erwerb durch: |
---|---|
Privatperson | Unternehmer für das Unternehmen (z.B. auch Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte) |
Unternehmer, der nicht für sein Unternehmen erwirbt | juristische Person, die nicht Unternehmer ist |
nicht unternehmerische Personenvereinigung (Personengesellschaft) | juristische Person für ihren nichtunternehmerischen Bereich (z.B. Verein für seinen ideellen Bereich; juristische Person des öffentlichen Rechts für seinen hoheitlichen Bereich) |
Fahrzeugeinzelbesteuerung: | normales Voranmeldungsverfahren: |
Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer für das Unternehmen oder durch juristische Personen unterliegt bereits gem. § 1a Abs. 1 UStG der Erwerbsbesteuerung. Auch Kleinunternehmerund andere Schwellenerwerberunterliegen gem. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 5 Satz 1 UStG der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG und müssen ihre umsatzsteuerlichen Pflichten in dem "normalen" Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren erfüllen.
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