Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
a) | Die deutsche Hausfrau A erwirbt einen neuen VW-Golf von einem Autohändler in Dänemark. |
b) | Unternehmer M aus Münster kauft einen neuen VW-Golf für seine Tochter beim ortsansässigen Kfz-Händler. |
c) | Unternehmer B aus Berlin kauft in Ungarn einen neuen Toyota für sein Unternehmen. |
d) | Rentner R importiert einen neuen Jeep aus den USA. |
e) | Steuerberater S importiert einen neuen Chrysler für sein Unternehmen aus den USA. |
f) | Der Student S erwirbt von dem niederländischen Rentner einen neuen VW-Polo (zwei Monate alt). |
Das Bestimmungsland für alle o.g. Erwerbe ist Deutschland. Die Besteuerung der Fahrzeuglieferungen bzw. der Erwerbe erfolgt im Einzelnen wie folgt:
a) | Die innergemeinschaftliche Lieferung ist entsprechend zu § 6a UStG in Dänemark steuerfrei. In Deutschland hat A gem. § 1b i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG den innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern. |
b) | Die Lieferung ist als Inlandslieferung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig unabhängig davon, ob der Erwerb für ein Unternehmen oder für private Zwecke erfolgt. |
c) | Die innergemeinschaftliche Lieferung durch den ungarischen Unternehmer ist entsprechend zu § 6a UStG in Ungarn steuerfrei. In Deutschland hat B gem. § 1a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern. Die Erwerbsteuer kann B gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. |
d) |
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