Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Der entgeltliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt gem. § 1a und § 1b UStG grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Vorschrift des § 1b UStG zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge stellt eine absolute Besonderheit im Umsatzsteuerrecht dar, da hier vom Grundsatz, dass innergemeinschaftliche Umsätze an Privatpersonen grundsätzlich im Ursprungsland zu besteuern sind, abgewichen wird. § 1b UStG stellt eine Sonderegelung dar und geht daher der allgemeinen Vorschrift § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG (Innergemeinschaftlicher Erwerb) vor. Bereits nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1a UStG) ist der Erwerb neuer Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat von Unternehmern für deren Unternehmen im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. § 1b UStG geht darüber hinaus und legt fest, dass auch der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Privatpersonen bzw. Unternehmern, die nicht für ihr Unternehmen erwerben, im Bestimmungsland zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet sind. Daraus entwickelt sich folgender Grundsatz:

Merke: Der Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland.