Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Sonderfälle zum Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Zusätzliche Erwerbsbesteuerung

Die Regelung des § 3d UStG soll die Besteuerung grenzüberschreitender Warenlieferungen zwischen Unternehmern im Bestimmungsland sicherstellen. Hierzu wurde vom Gesetzgeber im § 3d Satz 2 UStG eine "Sicherung" eingebaut.

Verwendet der Erwerber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die nicht vom Bestimmungsland erteilt wurde, erfolgt zusätzlich eine Erwerbsbesteuerung im Land der verwendeten USt-IdNr.

Durch diese Regelung (§ 3d Satz 2 UStG) kommt es zu einer doppelten Besteuerung des Erwerbs, da auch die Grundsätze des § 3d Satz 1 UStG weiterhin gelten. Das heißt, neben der Besteuerung im Land der verwendeten USt-IdNr. erfolgt auch zusätzlich eine Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet.

Beispiel

Unternehmer A aus Österreich hat neben seinem Firmensitz in Wien eine weitere Betriebsstätte in München. A bestellt beim niederländischen Unternehmer N Waren für sein Unternehmen. A verwendet für seinen Auftrag seine österreichische USt-IdNr. Die Ware lässt A zu seiner Betriebsstätte in München verbringen.

Lösung: Der niederländische Unternehmer erbringt eine steuerbare und grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in den Niederlanden. Eine Besteuerung findet im Bestimmungsland der Ware statt.